Rechtsprechung
FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung für Lohnsteuer für durch Dritte an Mitarbeiter gewährte Tarifvorteile; Zweigliedrige Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners; Verbilligter Versicherungsschutz als geldwerter Vorteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte Erkennbarkeit der Vorteilsgewährung für den Arbeitgeber
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte - Erkennbarkeit der Vorteilsgewährung für den Arbeitgeber
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08
- BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11
Papierfundstellen
- EFG 2012, 456
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02
Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"
Auszug aus FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (BFH-Urteil vom 11.3. 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579 mit weiteren Hinweisen). - BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08
Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn
Auszug aus FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08
Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.4. 2009 VI R 39/08, BFH/NV 2009, 1189 m.w.N.). - BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei …
Auszug aus FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08
Folglich findet die mit der Neuregelung verbundene Erweiterung der Arbeitgeber-Pflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren ihre Grenze dort, wo der Arbeitgeber nicht in die Vorteilsgewährung an die einzelnen Arbeitnehmer einbezogen war und diese ihm von den betroffenen Arbeitnehmern oder vom Dritten nicht rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. dazu auch Anmerkung Paetsch zum Beschluss des BFH vom 28.6. 2007 VI R 45/02 in HFR 2007, 981).
- BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11
Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 456 veröffentlichten Gründen ab.Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 26. Oktober 2011 8 K 3176/08 aufzuheben und den Haftungsbescheid vom 23. November 2005 dahingehend abzuändern, dass die Lohnsteuer auf 362 EUR, der Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer auf 19, 91 EUR, die evangelische Kirchensteuer auf 28, 96 EUR und die römisch-katholische Kirchensteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.
- FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11
Verbilligte Aktienüberlassung an GmbH des Geschäftsführers
Dies gilt umso mehr, wenn eine von dem Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht (vgl. Urteils des Finanzgerichts München vom 28.10.2011 - 8 K 3176/08, EFG 2012, 456) oder wenn - wie im Streitfall - Zuwendungen eines Dritten an einen Dritten zu beurteilen sind. - FG Münster, 14.08.2015 - 14 K 3290/13
Verbilligte Veräußerung einer Gmbh-Beteiligung durch die beherrschende …
Dies gilt umso mehr, wenn eine von Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2011 - 8 K 3176/08, EFG 2012, 456). - FG München, 26.09.2013 - 5 K 1660/12
Arbeitslohn eines Dritten bei Verzicht auf vollständige Darlehensrückzahlung
Die positive Kenntnis des Arbeitgebers muss sich nach Auffassung des Senats auf eine konkrete Drittleistung innerhalb eines bestimmten Lohnzahlungszeitraumes beziehen (so auch Urteil des FG München vom 28. Oktober 2011 8 K 3176/08, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 456, Rev., Az. des BFH: VI R 62/11, unter Bezugnahme auf Drenseck in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 38 Rz. 11).